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Mietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen gültig ab 01.03.2023 für die Anmietung von Fahrzeugen bei EV Rent GmbH

Gottbillstr. 44, 54294 Trier, Deutschland

Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden erfasst. Der Mieter wird das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und diese unverzüglich an EV Rent GmbH melden.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge von EV Rent GmbH sind grundsätzlich Nichtraucher- Fahrzeuge. Sollte bei Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, dass im Fahrzeug geraucht wurde wird eine Reinigungs- und Desinfektionsgebühr in Höhe von 89 EUR inkl. 19% USt. fällig.
  3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 50 EUR inkl. 19% Ust. beauftragen.
  4. Fahrzeuge mit Elektromotor (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit mindestens 90% Batterieladung übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem Ladestand von mindestens 70 % bei Kurzzeitmieten (bis vier Wochen Mietdauer) und von mindestens 50 % bei Langzeitmiete (ab vier Wochen Mietdauer) zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht entsprechend geladen zurückgegeben, wird EV Rent GmbH dem Mieter für die Beladung des Fahrzeugs und für Strom die Entgelte in Rechnung stellen. Die Ladegebühr beträgt pauschal 30 EUR inkl. 19% USt.
  5. Beim Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybrid-Fahrzeugs hat der Mieter die Bedienungsanleitung des zu ladenden Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der Ladesäule betreffend die Nutzung der Ladesäulen strikt zu befolgen. Die Verwendung von Ladekabeln oder sonstigem Zubehör, das (i) nicht nach einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist (z.B. CE-Kennzeichnung), (ii) nicht für das jeweilige Fahrzeug oder die Ladesäule nach den dort ausgehängten Informationen zugelassen ist oder (iii) beschädigt ist, ist untersagt. Sollten wir vom Betreiber der Ladesäule wg. unsachgemäßer Verwendung oder Beschädigung der Ladesäule in Anspruch genommen werden, werden wir dies dem Mieter entsprechend weiterberechnen.
  6. Ein öffentlicher Parkplatz ist freizugeben, sobald der Ladevorgang abgeschlossen oder die maximal zulässige Parkdauer erreicht ist. Kosten, die EV Rent GmbH aufgrund der Überschreitung der maximalen Lade- und/oder Standdauer entstehen, sowie evtl. bei EV Rent GmbH anfallende Kosten für Bußgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, werden dem Mieter zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 EUR inkl. 19% USt. in Rechnung gestellt.
  7. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

Reservierungen, Buchungen 

  1. Inlands- und Auslandsreservierungen sind verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
  2. Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.
  3. Bis zu einer Stunde vor der, in der aktuellen Reservierung ausgewiesenen Abholzeit, ist eine Änderung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr gemäß des aktuellen Tarifs möglich. Die Kosten für eine entsprechende Umbuchung belaufen sich auf 20% des ursprünglichen Mietpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, zzgl. einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglich gewählten Tarif und dem geänderten Tarif, möglich. Zudem kann der Anmiet- und/oder Rückgabeort nicht auf Orte außerhalb des bei Reservierung angegebenen Anmiet- und/oder Rückgabelandes umgebucht werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt bei einer Änderung der Buchung nicht. Der Kunde kann eine Buchung vor der in der aktuellen Reservierung ausgewiesene Abholzeit stornieren. Im Falle einer Stornierung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mietvorauszahlung. Die Stornogebühr beträgt für alle getätigten Buchungen und Reservierungen 20% des ursprünglichen und gesamten Mietpreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Stornierungen können schriftlich erfolgen und sind zu richten an: EV Rent GmbH, Gottbillstr. 44, 54294 Trier, Deutschland, E-Mail info@evrent- trier.de. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs oder im Falle der Abholung nach dem in der Reservierungsbestätigung vereinbarten Anmietzeitpunkt, wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten.

Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges und von EV Rent akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Vor Ort gültige Zahlungsmittel sind EC Karte, VISA und Mastercard Kreditkarten, Bargeld. Unter Umständen ist nach Rücksprache mit EV Rent GmbH auch eine entsprechende Echtzeitüberweisung gültig. Die gültige Fahrerlaubnis ist durch die Vorlage des originalen Führerscheins nachzuweisen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird EV Rent GmbH vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Alters- und Führerscheinbeschränkungen, welche bei Anmietung eingesehen sowie telefonisch erfragt werden können.
  2. Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn (i) im Pass des Kunden kein Visum eingetragen ist oder (ii) der Kunde ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung.
  3. Bei Zweifel von EV Rent GmbH an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist EV Rent GmbH berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber EV Rent GmbH geklärt worden sind.
  4. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines und Ausweisdokuments etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
  5. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  6. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
  7. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden: • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, • auf Rennstrecken, • zur gewerblichen Personenbeförderung, • zur Weitervermietung, • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
  8. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  9. Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Die jeweils gültigen Beschränkungen sind im Mietvertrag angegeben. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben zur Auslandsnutzung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. EV Rent GmbH kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet.
  10. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3.,4., 5. oder 7. berechtigen EV Rent GmbH zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der EV Rent GmbH auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 4., 5. oder 7. entsteht, bleibt unberührt.

Mietpreis

  1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und etwaigen Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Mehrkilometer, Kosten für das Aufladen der Batterie, Servicegebühren, Mautgebühren, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät, Zustellungs- und Abholungskosten, etc. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
  2. Wird das Fahrzeug nicht an der Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter EV Rent GmbH zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
  4. Im Mietvertrag ist eine bestimmte Station als Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart.
  5. Wird während der Laufzeit eines Mietvertrages die Miete einvernehmlich verlängert oder gekürzt oder der Rückgabeort einvernehmlich geändert, ist EV Rent GmbH berechtigt, für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand eine Vertragsanpassungsgebühr zu verlangen. Die Vertragsanpassungsgebühr beträgt 30 EUR inkl. 19% USt. Eine etwaige Anpassung des Mietpreises und/oder der Anfall anderer Gebühren bleiben davon unberührt.

Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten; Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger – rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist spätestens zu Beginn der Mietzeit fällig. Beträgt die Mietdauer mehr als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 28 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.
  2. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in Papierform bei Fahrzeugübergabe an den Mieter übergeben werden. Zusätzlich willigt der Mieter ein, dass die Rechnung alternativ per E-Mail an den Mieter versendet werden kann, sollte die Übergabe in Papierform nicht ohne Umstände möglich sein. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird EV Rent GmbH die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern EV Rent GmbH nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder EV Rent GmbH die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. EV Rent GmbH übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist EV Rent GmbH berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er EV Rent GmbH hierüber unverzüglich zu informieren.
  3. Der Mieter ist verpflichtet bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution beträgt bei einer Mietdauer bis 28 Tage 500 EUR und bei einer Mietdauer von mehr als 28 Tagen 1000 EUR.
  4. EV Rent GmbH ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. EV Rent GmbH kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
  5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.
  6. EV Rent GmbH kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.
  7. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist EV Rent GmbH berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist EV Rent GmbH auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

Versicherung

  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung inklusive einer Vollkaskoversicherung. Der Selbstbehalt pro eingetretenem Schadensfalls wird im Mietvertrag ersichtlich.
  2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
  3. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von EV Rent GmbH Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
  4. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen von EV Rent GmbH, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
  5. EV Rent GmbH ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird EV Rent GmbH die Führung des Rechtsstreits überlassen. EV Rent GmbH ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
  2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, EV Rent GmbH unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck den beiden Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen, insbesondere Unfallort, – zeit, – schilderung, vollständiger Name und Anschrift des Fahrers zum Unfallereignis. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei EV Rent GmbH telefonisch angefordert oder auf den Webseiten von EV Rent GmbH abgerufen werden. 3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen von EV Rent GmbH zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für EV Rent GmbH zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es EV Rent GmbH zu ermöglichen, diese zu treffen.

Haftung von EV Rent GmbH

  1. EV Rent GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von EV Rent GmbH, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet EV Rent GmbH nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. EV Rent GmbH übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von EV Rent GmbH, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Haftung des Mieters

  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
  2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden von EV Rent GmbH, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist EV Rent GmbH berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist EV Rent GmbH berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist EV Rent GmbH zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von EV Rent GmbH ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
  3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt EV Rent GmbH von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von EV Rent GmbH erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der EV Rent GmbH für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an EV Rent GmbH richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale fällig und wird der Kreditkarte des Mieters belastet (soweit vorhanden) oder dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass EV Rent GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; EV Rent GmbH ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  4. Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für Elektro- oder Hybridfahrzeuge wird für die Ersatzbeschaffung des 230 Volt Kabels eine Gebühr von 250,00 Euro inkl. 19% USt., für die des Typ 2 Kabel 250,00 Euro inkl. 19% USt., fällig. Beim Verlust des Reifenpannen-Sets (Tire-Repair-Kit) werden 120,00 Euro inkl. 19% USt. fällig. Bei Verlust des Verbands- und Warnwestens-Sets werden 50,00 Euro inkl. 19% USt. fällig. Im Falle eines Verlusts oder Diebstahls der Tesla-Schlüsselkarte ist der Kunde verpflichtet EV Rent unverzüglich zu informieren. EV Rent behält sich das Recht vor, eine Gebühr in Höhe von 130,00€ inkl. 19% USt. und zzgl. evtl. verbundener Kosten (Abschleppgebühren, Aufwand zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, und andere) für die Ausstellung einer Ersatzkarte zu erheben.
  5. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung, fehlerhafter Beladung der Batterie, Schäden durch unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
  6. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt EV Rent GmbH von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
  7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
  8. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB. 10. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
  9. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen, berauschenden Mitteln sowie verschreibungspflichtigen Medikamenten führen wird.

Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen, Fahrzeugtausch

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit EV Rent GmbH in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter EV Rent GmbH Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass EV Rent GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; EV Rent GmbH ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Gibt der Mieter sein Fahrzeug vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft der die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage. Es kann auch ein höherer Standardpreis zur Anwendung kommen, wenn z. B. die Voraussetzung für einen Sondertarif nicht mehr gegeben ist (vgl. auch Ziffer 4. unten). Der ursprünglich vereinbarte Mietpreis wird in diesem Fall jedoch nicht überschritten.
  3. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet. Die Bedienungsanleitung liegt entweder in Papierform oder digital im Fahrzeug zur Verfügung. EV Rent GmbH ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
  4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
  5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  6. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an EV Rent GmbH zurück, ist EV Rent GmbH berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass EV Rent GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  7. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) gilt zusätzlich zu den Ziffern 1. bis 7. dieses Abschnitts J Folgendes: a) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand schuldhaft um mehr als 100 km überschreitet, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 EUR inkl. 19% USt. verpflichtet zuzüglich entsprechender Gebühr für gefahrene Mehrkilometer; EV Rent GmbH kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet.
  8. Der Mieter ist verpflichtet auch während der Mietzeit das Fahrzeug auf Weisung an EV Rent GmbH zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht. Triftige Gründe sind insbesondere die Durchführung von Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder einer bestimmten Haltedauer.Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug gemäß Anzeige des Bordcomputers noch eine Restbatterieladung von mindestens 70% aufweisen. Gibt der Mieter ein Fahrzeug zurück, das nicht die vorgenannte Restbatterieladung anzeigt, trägt er die Zusatzkosten für die Verbringung zum Beladen zuzüglich einer Ladepauschale in Höhe von 30 EUR inkl. 19% USt.
  9. Fahrzeuge mit Elektromotor (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit mindestens 90% Batterieladung übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem Ladestand von mindestens 70 % bei Kurzzeitmieten (bis vier Wochen Mietdauer) und von mindestens 50 % bei Langzeitmiete (ab vier Wochen Mietdauer) zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht entsprechend geladen zurückgegeben, wird EV Rent GmbH dem Mieter für die Beladung des Fahrzeugs und für Strom die Entgelte in Rechnung stellen. Die Ladegebühr beträgt pauschal 30 EUR inkl. 19% USt.

Kündigung

  1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. EV Rent GmbH kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
  • nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

2. Sofern zwischen EV Rent GmbH und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und EV Rent GmbH zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter: 

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
  • EV Rent GmbH einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
  • EV Rent GmbH vorsätzlich einen Schaden zufügt, 
  • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt. 

3. Kündigt EV Rent GmbH einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller
Fahrzeugschlüssel unverzüglich an EV Rent GmbH herauszugeben.

Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot

  1. Der Mieter ermächtigt EV Rent GmbH sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
  2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von EV Rent GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel

  1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
  2. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen OnlineStreitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. EV Rent GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
  3. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Trier.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit EV Rent GmbH im Rahmen des Vertragsschluss dem Kunden diese AGB oder sonstige Vertragsbedingungen in einer anderen Sprache zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche Übersetzungen und einen unverbindlichen Service von EV Rent GmbH. Im Fall von Abweichungen, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen der deutschen Version und anderen Versionen von AGB und sonstigen Vertragsbedingungen, gilt die deutsche Version stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen.
  5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Verschiedenes

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) EV Rent GmbH unverzüglich per E- Mail (info@evrent-trier.de) anzuzeigen. Mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) ist dem Mieter eine Anmietung von Fahrzeugen untersagt. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort.